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Die Berufsunfähigkeits-
versicherung

Fälle der Berufsunfähigkeitsversicherung sind ein Schwerpunkt unserer Fachanwaltskanzlei. Wir haben uns auf BU-Fälle spezialisiert. Es gibt keinen Kniff der Versicherer, den wir nicht schon kennen.

Sie können sich auf dieser Seite über uns und die BU-Versicherung weiter informieren. Oder Sie nutzen gleich unsere kostenfreie Ersteinschätzung zu Ihrem BU-Versicherungsrechtsfall.

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  • Einige Anwälte sind zudem auch Fachanwalt für Arbeitsrecht und unterstützen bei  BU-Fällen.
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Bei Problemen mit Ihrer BU-Versicherung

Wenn Sie ein Problem mit der Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung haben, dann haben Sie zwei Möglichkeiten: Entweder Sie surfen weiter im Internet – auf dieser Website oder auch auf anderen – um Lösungen zu Ihrem Problem zu finden oder Sie nehmen direkt Kontakt mit uns auf. Wenn Sie uns Ihren Fall zur kostenfreien Ersteinschätzung schildern wollen, geben Sie uns jetzt möglichst alle Infos.

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1. Einführung / allgemeine Infos zur Berufsunfähigkeits-
versicherung und zu unserer Kanzlei

Berufsunfähigkeitsfälle unserer Kanzlei finden Sie direkt unter „Kanzleifälle Berufsunfähigkeit“.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine wichtige finanzielle Absicherung für den Fall, dass man seinen Beruf nicht mehr ausüben kann (also in die Berufsunfähigkeit, kurz BU, fällt). Die meisten, die eine solche Versicherung abgeschlossen haben, zahlen Monat für Monat hohe Beiträge. Und wenn dann der Fall eintritt, dass der Job nicht mehr ausgeübt werden kann, informiert man sich zunächst im Netz, wie man sich richtig verhalten soll, um die Berufsunfähigkeitsrente zu bekommen. Fehler sollten dabei unbedingt vermieden werden. Um an die richtigen Informationen zu gelangen, haben wir diese Seite für Sie erstellt. Bevor wir dazu kommen, sollen Sie uns folgend – ganz kurz – kennenlernen:

Wer sind Wittig Ünalp Rechtsanwälte?

Diese Kanzlei beschäftigt derzeit 9 Fachanwälte für Versicherungsrecht und viele andere Anwälte, die nahezu ausschließlich im Versicherungsrecht tätig sind und weitere Qualifikationen haben, die bei der Bearbeitung von Berufsunfähigkeitsfällen helfen. Darunter befindet sich z. B. ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht (Versicherungen sind Banken!) und Fachanwälte für Arbeitsrecht (immerhin geht es bei der Berufsunfähigkeitsrente im Wesentlichen darum, ob man noch den bisherigen Beruf ausüben kann, in dem man gearbeitet hat. Arbeitsrechtliche Kenntnisse sind daher extrem hilfreich).

Unsere Kanzlei wird von der unabhängigen und gemeinnützigen GmbH Finanztip (mit dem Millionen von Fernsehzuschauern bekannten Hermann-Josef Tenhagen als Geschäftsführer) als eine von nur neun Kanzleien bundesweit empfohlen, an die sich Versicherungsnehmer wenden sollten, um eine Berufsunfähigkeitsrente zu beantragen.

Was wir gefragt wurden, wie wir geprüft wurden und welche Informationen wir Finanztip gegeben haben, finden Sie unter Empfohlen von Finanztip.

Wenn Sie sich genug im Internet informiert haben, dürften Sie spätestens jetzt völlig verwirrt vor Ihrem Versicherungsvertrag sitzen und langsam aber sicher an den Aufgaben zweifeln, die vor Ihnen liegen.

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2. Warum eine Berufsunfähigkeits-
versicherung abschließen?

Die Berufsunfähigkeitsversicherung dient dazu, im Falle der Berufsunfähigkeit finanzielle Sicherheit zu gewährleisten. Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit soll die Versicherung eine monatliche Rente zahlen, bis die Berufsunfähigkeit wegfällt, längstens bis zum Ende der Laufzeit des Versicherungsvertrages. Die Berufsunfähigkeitsversicherung leistet in der Regel bereits dann die volle Rente (100 %), wenn der Versicherungsnehmer zu 50 % oder mehr berufsunfähig geworden ist.

Im Übrigen ist die Berufsunfähigkeitsversicherung ein hochlukratives Geschäft für alle Versicherungsvermittler, sodass der Abschluss gerne angeraten wird, meist in Verbindung mit einer kapitalbildenden Lebensversicherung (wovon wir allerdings abraten) oder in Verbindung mit einer Risikolebensversicherung (davon raten wir auch ab). Auch die Stiftung Finanztest ist der Ansicht, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung eine der wesentlichen Versicherungen ist, die ein jeder abschließen sollte. Hinweis: Die Berufsunfähigkeitsrente gleicht nicht der Erwerbsminderungsrente. Diese ist gesetzlich.

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3. Der Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeits-
versicherung

Bei der Antragstellung werden bereits häufig viele Fehler durch die Versicherungsnehmer gemacht. Auch bei der Berufsunfähigkeitsversicherung muss man wissen, dass dies für die Versicherungsvermittler ein hochlukratives Geschäft ist, das sie nicht so oft im Jahr abschließen. Die Berufsunfähigkeitsversicherung wird mit sehr hohen Provisionen vergütet, der einzelne Vermittler hat daher in der Regel ein hohes eigenes wirtschaftliches Interesse daran, dass der Versicherungsvertrag zustande kommt. Deshalb sollte jeder genau prüfen, zu welchem Vermittler er geht.

„Wir sind immer ein schwerer Gegner!“

Maximilian Wittig // Rechtsanwalt und Partner 

4. Die Gesundheitsfragen – die Schwachstelle jeder Versicherung!

Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung wird der Versicherungsnehmer regelmäßig mit Gesundheitsfragen konfrontiert. Es ist jedem Versicherungsnehmer dringend anzuraten, diese Gesundheitsfragen richtig und ausführlich und vollständig zu beantworten. Der Versicherungsgeber wird in jedem Fall, aber meist erst dann, wenn die Berufsunfähigkeitsrente beantragt wird, überprüfen, ob alle Angaben richtig sind oder ob nicht die eine oder andere Erkrankung verschwiegen wurde. Bei der Antragstellung selbst überprüft der Versicherer i. d. R. nicht die Richtigkeit der Angaben. Er darf von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Antrag ausgehen. Wurde die eine oder andere Erkrankung verschwiegen, hat die Versicherungsgesellschaft verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten:

  • Den Versicherungsvertrag anzufechten (Anfechtung)
  • Vom Versicherungsvertrag zurückzutreten (Rücktritt)
  • Den Versicherungsvertrag zu kündigen (Kündigung)
  • Den Versicherungsvertrag anzupassen (Anpassung)

Bei diesen Gestaltungsrechten geht es um feinstes Versicherungsrecht mit fast unüberschaubarer Rechtsprechung. Im Ergebnis bedeuten diese Gestaltungsrechte, dass der Versicherungsgeber sich die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente sparen will und im besten Fall die Beiträge, die bisher bezahlt worden sind, behalten darf. Die einzelnen Gestaltungsrechte werden auf dieser Webseite an anderer Stelle besprochen, folgen Sie einfach den entsprechenden Links.

Wichtig: Vorerkrankungen angeben!

Wichtig für diejenigen, die eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen wollen, ist die dringende Empfehlung, sämtliche Vorerkrankungen anzugeben, nach denen die Versicherung fragt. Da, wie oben ausgeführt, Vermittler oftmals eine erhebliche Provision bekommen, wenn es zum Abschluss des Versicherungsvertrages kommt, neigen einige Versicherungsvermittler dazu, die Gesundheitsfragen in ihrer Bedeutung herunterzuspielen. Glauben Sie kein Wort und bleiben Sie immer bei der Wahrheit! Sollten Sie nicht mehr wissen, welche Behandlungen Sie in den letzten Jahren genossen haben, dann fragen Sie Ihre Krankenkasse danach, welche Ärzte Abrechnungen bei der Kasse eingereicht haben. Sie erhalten diese Information von Ihren Krankenkassen und lassen Sie sich dort bitte nicht abwimmeln. Man ist verpflichtet, Ihnen die gespeicherten Daten über Sie bekannt zu geben. Wenn Sie dann erst mal wissen, wer der Arzt war, der Sie in den vergangenen Jahren behandelt hat, dann können Sie diesen jeweiligen Arzt anschreiben und um Übermittlung einer Kopie Ihrer Patientenakte bitten.

Diese Kopie der Patientenakte legen Sie bitte Ihrem Berufsunfähigkeitsversicherungsantrag bei. Damit ist sichergestellt, dass Sie auch nicht die kleinste Behandlung bei dem Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung vergessen haben. Es ergibt für alle Beteiligten keinen Sinn, eine Versicherung abgeschlossen und die Beiträge bezahlt zu haben, wenn sich später herausstellt, dass der Versicherungsgeber wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen leistungsfrei ist. Wenn Sie sicher sein wollen, fragen Sie jemanden, der sich damit auskennt und keine Vergütung erhält, wenn es zum Abschluss oder Nichtabschluss des Vertrages kommt – nämlich einen Anwalt für Versicherungsrecht.

Anfechtung der Berufsunfähigkeits-versicherung

Die Anfechtung der Berufsunfähigkeitsversicherung ist aufgrund seiner Wichtigkeit in einer gesonderten Abhandlung unter „Anfechtung der Berufsunfähigkeitsversicherung“.

Rücktritt vom Vertrag

Versicherer von Berufsunfähigkeitsleistungen erklären häufig dann den Rücktritt vom Versicherungsvertrag, wenn bei Antrag auf Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung bei den Gesundheitsfragen Widersprüche aufgetreten sind.

Wer bei Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung bei den Gesundheitsfragen angibt, vollständig gesund zu sein und in den letzten fünf oder zehn Jahren nicht behandelt worden zu sein, wird in der Regel einen Rücktritt des Versicherers erklärt bekommen, wenn dieser später feststellt, dass sehr wohl vor Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung derartige Behandlungen stattgefunden haben und Erkrankungen bestanden.

In der Regel wird neben der Anfechtung des Versicherungsvertrages, die nur dann durchgeht, wenn eine nachgewiesene arglistige Täuschung des Versicherungsnehmers vorlag, auch gleich hilfsweise der Rücktritt vom Versicherungsvertrag vom Berufsversicherer erklärt. Warum? Sollte ein Gericht feststellen, dass keine arglistige Täuschung vorliegt, sondern nur eine Falschangabe, dann ist zwar die Anfechtung hinfällig, der Rücktritt aber unter Umständen wirksam. Ob überhaupt falsche Angaben gemacht wurden und ein Rücktritt berechtigterweise ausgesprochen wurde, prüft zunächst ein Anwalt für Versicherungsrecht und konfrontiert die Versicherungsgesellschaft mit dem Ergebnis. Lenkt diese nicht ein, muss Klage erhoben werden mit dem Ziel, dass der Rücktritt nicht zu Recht ausgesprochen worden ist und der Vertrag weiterhin besteht.

Rücktritt, aber Versicherer muss trotzdem Berufsunfähigkeitsrente zahlen!

Sollte der Rücktritt seitens des Versicherers zu Recht ausgesprochen worden sein, bleibt dieser immer noch zur Leistung von Berufsunfähigkeitsrenten verpflichtet, wenn der Grund, der zum Rücktritt führte, nichts mit der jetzt aktuell bestehenden Berufsunfähigkeit zu tun hat. Hat also ein Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrages angegeben, vollständig gesund zu sein und stellt die Versicherung später fest, dass eine psychische Erkrankung nicht angegeben worden ist (zum Beispiel Arbeitsunfähigkeit wegen Depressionen) dann kann diese vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Die Leistungspflichtigkeit bleibt aber bestehen, wenn die BU daher rührt, dass der Versicherungsnehmer beispielsweise einen unverschuldeten Verkehrsunfall erlitten hat und er deshalb jetzt im Rollstuhl sitzt.

Die verschwiegene Tatsache „Arbeitsunfähigkeit wegen Depressionen“ hat nichts mit der Berufsunfähigkeit wegen „Querschnittslähmung“ zu tun. Die Versicherungsgesellschaft ist in einem solchen Fall trotz berechtigtem Rücktritt weiter zur Leistung verpflichtet.

Weitere Gestaltungsmittel bei unrichtigen Gesundheitsangaben im Versicherungsantrag sind, wie oben bereits ausgeführt, die Anfechtung des Versicherungsvertrages, die Kündigung der Berufsunfähigkeit oder auch die Anpassung der Berufsunfähigkeitsversicherung.

Kündigung der Berufsunfähigkeits-
versicherung

Ein Berufsunfähigkeitsversicherer kann eine Kündigung des Versicherungsvertrages erklären, wenn Falschangaben zu den Gesundheitsfragen bei Abschluss des Versicherungsvertrages erfolgten. In der Regel steht das bei den Gesundheitsfragen bereits im Antrag mit in etwa folgender Klausel:

Gesundheitserklärung zur Lebensversicherung: Werden die nachfolgend gestellten Fragen zur Lebensversicherung, soweit sie für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, nicht wahrheitsgemäß oder vollständig beantwortet, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat kündigen.“

Wenn also ein Versicherungsnehmer bei den Fragen zur Gesundheit die Unwahrheit sagt, dann entsteht ein Kündigungsrecht des Versicherers. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann vom Vertrag zurückgetreten werden. Bei arglistiger Täuschung kann sogar der Versicherungsvertrag angefochten werden oder der Versicherungsvertrag angepasst werden.

Sollte eine Kündigung der Berufsunfähigkeitsversicherung durch den Versicherungsgeber erklärt worden sein ist dringend anzuraten, sofort einen Anwalt für Versicherungsrecht zu beauftragen, der die Rechtmäßigkeit dieser Kündigung prüft und der im Zweifel die Kündigung gerichtlich überprüfen lässt.

Anpassung der Berufsunfähigkeits-
versicherung

Wenn der Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeitsversicherung den Antrag auf Leistung (Berufsunfähigkeitsrenten) stellt, spätestens dann prüft der Versicherer in aller Regel, ob er nicht irgendwie aus dem Vertrag herauskommt, denn ab jetzt wird es teuer.
Er prüft als Erstes, ob die Gesundheitsfragen im Antrag richtig vom Versicherungsnehmer beantwortet worden sind.

Werden dann Unrichtigkeiten festgestellt, wird so manches Mal die „Anpassung der Berufsunfähigkeitsversicherung“ vorgenommen.

Weitere Gestaltungsmittel des Versicherers sind die Anfechtung des Versicherungsvertrages, der Rücktritt oder die Kündigung des Versicherungsvertrages. Bei der Anpassung der Berufsunfähigkeitsversicherung handelt es sich häufig um Ausschlüsse. Wenn die Versicherung erfährt, dass ein Versicherungsnehmer Probleme am Knie hat, dann wird häufig das Knie aus dem Versicherungsschutz ausgeschlossen. Wird der Versicherungsnehmer dann berufsunfähig wegen „Knie“, erhält er keine Leistungen.

Ebenfalls häufig ist die Anpassung des Beitrags. Es werden oft Risikozuschläge berechnet. Wenn der Versicherungsgeber also mitbekommt, dass ein Versicherungsnehmer Knieprobleme hat, dann versichert er das Knie nur mit, wenn der Versicherungsnehmer bereit ist, einen Zuschlag von vielleicht 20 % zu akzeptieren.

All dies kommt nur in Betracht, wenn die Vorerkrankung nicht so schwerwiegend ist, dass an einem Festhalten des Versicherungsvertrages für die Versicherung kein Interesse mehr besteht. Denn in einem solchen Fall wird der Vertrag von der Versicherung meist angefochten, von diesem zurückgetreten oder gekündigt.

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5. Der Weg zur Berufsunfähigkeits-
rente

Der Weg bis zur Berufsunfähigkeitsrente kann kurz, aber auch sehr lang werden. Wie sich das alles typischerweise abspielt, wird nachfolgend dargestellt.

Der Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente – Achtung Tretminen!

Fangen wir mit dem Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente an. Meist werden wir schon von unseren Mandanten beauftragt, bevor der Antrag auf Leistung an den Versicherer durch den Versicherungsnehmer abgesandt wird. Hintergrund ist, dass viele Versicherungsnehmer befürchten, bereits bei dem Antrag Fehler zu machen und die Möglichkeit besteht, dass Leistungen verweigert werden.

Üblicherweise informiert der Versicherungsnehmer den Versicherungsgeber darüber, über die BU. Das geschieht mit einem formlosen Brief. Zurück übersendet wird dann ein Formular, das meist bis zu 20 Seiten lang sein kann. In diesem Formular muss der Versicherungsnehmer ausführlich darstellen, warum er meint, berufsunfähig zu sein. Medizin

Berufsbeschreibung beim Antrag auf die Berufsunfähigkeitsrente

Der Versicherungsnehmer wird in dem oben genannten, ca. 20 Seiten dicken Formular des Versicherers u. a. aufgefordert, ausführlich darzustellen, wie er vor Beginn der behaupteten Berufsunfähigkeit gearbeitet hatte.

Er muss einen Tagesablauf darstellen, der minutiös aufführt, welche Tätigkeiten er in welcher Zeit ausübte. Sollten sich die Tagesabläufe unterscheiden, muss eine Wochenbeschreibung erfolgen. Unterscheiden sich die Wochen, muss eine Monatsbeschreibung erfolgen usw.

Weiterhin werden genaue Informationen darüber verlangt, welche Tätigkeiten der Versicherte nun nach Eintritt der Berufsunfähigkeit nicht mehr ausüben kann.

Auch hier werden ganz genaue Tätigkeitsbeschreibungen gefordert, die der Versicherungsnehmer auszufüllen hat. Bei der Ausfüllung dieses Formulars ist äußerste Vorsicht walten zu lassen, denn bei falschen Angaben zu der bisher ausgeübten Tätigkeit oder auch zu der jetzt noch ausgeübten Tätigkeit kann es dazu führen, dass der Berufsunfähigkeitsversicherer leistungsfrei wird. Man nennt das dann „Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles“.

Medizinische Angaben im Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente

Des Weiteren verlangt selbstverständlich der Berufsunfähigkeitsversicherer mit Übersendung seines Fragebogens auch die Mitteilung, welche Diagnose von den Ärzten bisher gestellt wurde. Am besten ist es natürlich, wenn Versicherungsnehmer Arztbriefe mit beifügen, sodass sich die Versicherung bereits einen ersten Eindruck von der Erkrankung machen kann. Zudem muss eine „Schweigepflichtentbindungserklärung“ abgegeben werden, damit die Ärzte direkt befragen werden können.

Es werden dann sämtliche Antworten geprüft und sämtliche Informationen bei den behandelnden Ärzten eingeholt. Dann wird auch schon die erste wichtige Entscheidung getroffen:
Hält er am Vertrag fest oder will er sich vom Vertrag lösen (Anfechtung, RücktrittKündigung oder Vertragsanpassung sind Möglichkeiten des Versicherers).

Auch über das Gehalt/Lohn/Einkommen in der Vergangenheit wird regelmäßig Auskunft verlangt. Diese Auskünfte müssen wahrheitsgemäß gegeben werden, damit der Versicherer die Möglichkeit hat, zu prüfen, ob eine anderweitige Tätigkeit, auf die er verweisen darf, in Betracht kommt (konkrete Verweisung, abstrakte Verweisung). Ein Bereicherungsverbot gibt es bei der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht. D. h., der Versicherungsnehmer kann zuletzt in gesunden Tagen viel weniger verdient haben, als er versichert hat. Wird er berufsunfähig bekommt er dann mehr Berufsunfähigkeitsrente als er vorher an Verdienst erzielt hat.

BU-Versicherung ist eine Summenversicherung

Das ist kein Problem für den Versicherungsnehmer. Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung handelt es sich um eine Summenversicherung, bei der kein Bereicherungsverbot gilt. Das ist anders als in der Schadensversicherung (zum Beispiel Hausratversicherung). Hat man z. B. den gleichen Hausrat bei 2 verschiedenen Versicherungsunternehmen komplett versichert bekommt der Versicherungsnehmer nicht zweimal volle Entschädigung für einen komplett verbrannten Hausrat, sondern nur einmal. Dort gilt das Bereicherungsverbot – bei der BU-Versicherung nicht!

Wenn der Berufsversicherer nicht den Vertrag anficht oder zurücktritt oder kündigt, dann lehnt er entweder den Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente ab, weil offensichtlich keine BU vorliegt (er behauptet entweder, dass der Versicherte nur krank und nicht berufsunfähig ist oder aber so gesund, dass er mehr als 50 % noch arbeiten kann) oder aber er beauftragt einen Gutachter. Dazu jetzt.

Privat – Gutachten des Versicherers zur Berufsunfähigkeit

Es gibt nun mehrere Möglichkeiten an Vorgehensweisen. Teilweise fertigen Sachverständige einen berufskundlichen Bericht an. Es kommt also ein Sachverständiger zu Ihnen nach Hause oder, wenn Sie von uns vertreten werden, in die Fachanwaltskanzlei für Versicherungsrecht und fragt bestimmte Dinge ab, nämlich vor allem, wie die bisherige Tätigkeit ohne die Erkrankung ausgesehen hat. Er fragt auch danach, welche Leiden bestehen und ob es technische Möglichkeiten gibt, unter Umständen die Berufsfähigkeit wiederherzustellen. Sodann erfolgt in der Regel ein Bericht des Sachverständigen, der dem Anbieter der Berufsunfähigkeitsversicherung dann zugeht und ihm die Entscheidung erleichtern soll.

Des Weiteren werden die Versicherungsnehmer regelmäßig – auf Kosten des Berufsunfähigkeitsversicherers zu einem medizinischen Sachverständigen geschickt, damit dann der entsprechende Facharzt eine Untersuchung vornimmt, inwieweit die Krankheit sich auf den konkret ausgeübten Beruf auswirkt.

Warum viele Gutachten für Versicherte negativ sind:

Unserer Erfahrung nach ist das Ziel der Versicherungsgesellschaften und damit auch das Ziel der von dort beauftragten Gutachter (Institute, Ärzte), möglichst so zu begutachten, dass am Ende keine BU besteht. Das hat die Folge, dass der Versicherer keine Zahlung leisten muss. Das weiß der Gutachter – und wenn dieser weiter Aufträge seitens der Versicherung erhalten will, dann muss er möglichst in ihrem Sinne begutachten. Wer anderes denkt, versteht den Markt nicht. Trotzdem ist man als Versicherter verpflichtet, zu diesem Gutachter zu gehen und sich untersuchen zu lassen.

Es ist also besondere Vorsicht walten zu lassen, denn es handelt sich um sogenannte Partei- oder Privatgutachten, die vor allem erfahrungsgemäß dann negativ für den Versicherten ausfallen, wenn es sich um eine schwierige Diagnose (z. B. alle psychischen Erkrankungen) handelt, nach welcher der Versicherungsnehmer nur zu 55 % oder 60 % berufsunfähig ist. Je näher der Versicherungsnehmer an die 50 % Berufsunfähigkeitsgrenze objektiv heranrückt, desto eher ist das Parteigutachten, das der Versicherungsgeber anfertigen lässt, negativ für den Versicherungsnehmer.

Zumindest sind all die Gutachten, die zu uns auf den Tisch kommen, dann immer negativ ausgefallen. Dadurch sollte sich ein Versicherungsnehmer aber nicht erschrecken lassen, denn schließlich wird der medizinische Sachverständige dafür bezahlt, das Gutachten anzufertigen. Wunsch der Gegenseite ist hier natürlich ein Ergebnis das berechtigt, die Leistung nicht auszahlen zu müssen. Im Übrigen arbeiten wir ständig – bei allen Berufsunfähigkeitsfällen mit psychischen Erkrankungen wie Depressionen, Burn Out usw. mit einem psychologischen Psychotherapeuten zusammen, der uns bei der Frage hilft, ob eine Berufsunfähigkeit eingetreten ist oder nicht und ob das Krankheitsbild aus psychologischer Sicht erklärbar und schlüssig ist oder welche Punkte noch schwierig zu erklären sind.

Entscheidung des Versicherers nach Gutachtenerstellung:

Nachdem dann das Gutachten des beauftragten Gutachters/Gutachteninstituts/Arztes vorliegt, steht meistens fest, dass der Versicherte entweder

  1. nicht berufsunfähig ist (nur krank ist oder aber zu gesund)
  2. oder, wenn wirklich überhaupt kein Zweifel mehr bestehen kann, dass tatsächlich Berufsunfähigkeit vorliegt, die Berufsunfähigkeitsrente bewilligt bekommt.

Nach Gutachtenerstellung zahlt der Versicherer Berufsunfähigkeitsrente – nur wie lange? Wenn tatsächlich Berufsunfähigkeit vom Gutachter attestiert wird, dann ist das Verfahren zu Ende, der Versicherungsnehmer erhält seine Rente bis zum Schluss des versicherten Zeitraumes oder aber bis zum Abschluss eines Nachprüfungsverfahrens. Der Versicherer hat das Recht, regelmäßig nachzuprüfen, ob noch Berufsunfähigkeit vorliegt oder mittlerweile doch wieder Berufsunfähigkeit eingetreten ist, sog. Nachprüfungsverfahren.

Nach Gutachten Ablehnung der Berufsunfähigkeitsrente: Wie geht es weiter?

Wenn das Gutachten für den Versicherten negativ ist, was häufig der Fall ist und was bedeutet, dass der Gutachter feststellt, dass Berufsunfähigkeit nicht vorliegt, sondern er doch noch die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit zu mehr als 50 Prozent ausüben kann, steht spätestens jetzt der Gang zu einem Anwalt auf dem Programm.

Der Anwalt wird immer zunächst ein außergerichtliches Schreiben verfassen und die Versicherungsgesellschaft auffordern, die Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen. Der Berufsunfähigkeitsversicherer wird weiterhin nicht bezahlen (wenn er denn wider Erwarten doch bezahlt, ist das Verfahren beendet). Zahlt er nicht freiwillig, dann folgt die …

Klage auf Berufsunfähigkeitsrente:

Der Anwalt wird dann Klage bei Gericht einreichen müssen mit dem Antrag festzustellen, dass tatsächlich eine Berufsunfähigkeit besteht. Diese muss vom Anwalt nachgewiesen werden.

Der gerichtlich beauftragte, unabhängige Sachverständige:

In der Regel wird jetzt ein gerichtlich beauftragter unabhängiger Sachverständiger die Untersuchung des Versicherten vornehmen und dann dem Gericht mitteilen, welche Tätigkeiten der Versicherte noch ausüben kann und welche nicht.

Dieser Gutachter ist nicht der des Versicherers, es ist nicht der behandelnde Arzt des Versicherten, es soll im besten Fall ein wirklich unabhängiger Spezialist sein, der in keinem Falle vom Versicherten oder der Versicherungswirtschaft abhängig ist. Ein neutrales Gutachten kann erwartet werden. Der gerichtliche Gutachter ist weder an das Gutachten des Versicherers gebunden, noch an ein möglicherweise vom Versicherten eingeholten Sachverständigengutachten.

Beide, also Gutachten des Versicherten wie auch Gutachten des Versicherers, sind sogenannte „Parteigutachten“, an die sich der gerichtliche Sachverständige nicht halten muss. Allen Beteiligten bei Gericht ist völlig klar, dass beide Parteigutachten natürlich möglichst zugunsten der Partei entscheidet, die das Gutachten bezahlt hat.

Wenn das Gutachten des Sachverständigen negativ ausfällt, dürfen Versicherungsnehmer jedoch nicht verzweifeln. Wir rechnen immer mit einem negativen Gutachten des Versicherers. Aber auf dieses Gutachten kommt es in keinster Weise an. Es muss nicht angefochten werden. Es reicht völlig aus, wenn das Gericht von der Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers überzeugt ist.

Die Kosten des gerichtlichen Sachverständigen trägt am Ende die Partei, die den Prozess verliert. Sind Sie rechtsschutzversichert, übernimmt die Rechtsschutzversicherung diese Kosten, sollten Sie im Prozess unterliegen. Selbstverständlich ist bei dieser Prüfung immer ganz wichtig, wie der vorherige Beruf ausgesehen hat. Die Angaben dürfen nicht oder kaum von dem 20-seitigen Fragebogen abweichen, der zu Beginn der Streitigkeiten ausgefüllt wurde. Sinnvoll ist also, alles aus einer Hand begleiten zu lassen.

Urteil des Gerichts 1. Instanz zur Berufsunfähigkeitsrente:

Am Ende des gerichtlichen Prozesses, also nachdem das Gutachten erstellt wurde und beide Parteien die Möglichkeit hatten, auf das Gutachten Stellung zu nehmen, gibt es ein Urteil mit einer entsprechenden Entscheidung, gegen die dann wieder der Versicherte (wenn er verloren hat) oder aber auch der Versicherer (wenn er verloren hat) in die nächste Instanz ziehen kann.

Urteil des Gerichts 2. Instanz:

In der zweiten Instanz werden dann die Argumente aus der ersten Instanz wiederholt und vertieft und es wird auf das Urteil der ersten Instanz genau eingegangen. Hat der Versicherungsnehmer verloren, muss der Anwalt richtig arbeiten, um der 2. Instanz klarzumachen, dass entweder das Gutachten falsch war oder aber das Gericht rechtlich falsch entschieden hat, also falsche Wertungen vorgenommen hat.

Hat die Versicherung in 1. Instanz verloren, kann sich der Versicherungsnehmer zurücklehnen und behaupten, dass die 1. Instanz richtig entschieden hat. Neue Argumente des Versicherers müssen natürlich angegriffen werden und das Urteil der 1. Instanz zu erhalten. Je nachdem, ob die 2. Instanz Fehler der 1. Instanz findet, wird gegebenenfalls ein neues Sachverständigengutachten eingeholt oder Zeugen noch einmal angehört oder aber auch neue Zeugen angehört. Es kann auch passieren, dass die zweite Instanz das Urteil der ersten Instanz aufhebt und an sie zurückverweist. Dort wird dann die 1. Instanz nach obigen Grundsätzen wiederholt, aber die in 2. Instanz festgestellten Fehler dabei nicht mehr gemacht.

Urteil 3. Instanz bei BGH möglich? Wann ist Schluss?

Ist die 2. Instanz dann entschieden ist meistens Schluss. Natürlich gibt es die Möglichkeit, auch gegen das Urteil der 2. Instanz vorzugehen mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof. Der Bundesgerichtshof prüft, ob die Zulassungsvoraussetzungen gegeben sind, in aller Regel sind sie es nicht. Praktisch kann man attestieren, dass nach Abschluss der 2. Instanz der Fall beendet ist. Gewonnen, verloren oder aber es wurde doch noch ein Vergleich geschlossen. Der Zeitraum seit dem ersten Schreiben an die Gegenpartei bis zum Abschluss dauert bestenfalls sechs Monate, kann aber auch fünf Jahre und mehr betragen.

Der Verzicht auf die abstrakte oder konkrete Verweisung

Ein weiterer wichtiger Punkt, der von Versicherungsgesellschaften häufig zur Sprache gebracht bzw. behauptet wird, um keine Berufsunfähigkeitsrente zahlen zu müssen ist, dass der Versicherungsnehmer einen anderen Beruf ausüben könnte und verweist den Versicherungsnehmer auf diesen anderen Beruf.

Hier kommt es auf die Versicherungsbedingungen an, die der Versicherungsnehmer in seinem Vertrag vereinbart hat. Weiterer häufiger Punkt ist, dass der Versicherungsnehmer bei der Schadenschilderung Obliegenheiten verletzt haben soll, also unwahre Tatsachen z. B. hinsichtlich seines zuletzt ausgeübten Berufes, behauptet hat. Hier kann der Berufsunfähigkeitsversicherer leistungsfrei werden oder aber die Leistung kürzen, je nach dem Grad des Verstoßes.

Die „abstrakte Verweisung“

„Abstrakte Verweisung“ bedeutet, dass der Versicherungsnehmer abstrakt (also, ohne dass der vom Versicherer ausgewählte Beruf vom Versicherungsnehmer tatsächlich ausgeübt wird, sondern von ihm körperlich nur ausgeübt werden könnte) auf diesen Beruf verwiesen wird. Bsp.: Eine Verkäuferin behauptet, berufsunfähig zu sein. Die Versicherung kann behaupten, dass die Verkäuferin ja zumindest noch als Schrankenwärterin zu mehr als 50 Prozent arbeiten kann mit der Folge, keine Berufsunfähigkeitsrente zahlen zu müssen.

Die „konkrete Verweisung“

„Konkrete Verweisung“ bedeutet, dass dann, wenn die Verkäuferin tatsächlich als Schrankenwärterin arbeitet, sie keine Berufsunfähigkeitsrente mehr bekommt.

Der Verzicht auf „abstrakte“ und/oder „konkrete“ Verweisung

Verzichten kann der Berufsunfähigkeitsversicherer in seinen Versicherungsbedingungen auf das abstrakte Verweisungsrecht. Dann kann er nur dann die Rente verweigern, wenn konkret der Versicherungsnehmer einen anderen Beruf ausübt. Ein solcher Verzicht in den Klauseln auf das abstrakte Verweisungsrecht ist also ein großer Vorteil in den Bedingungen, auf den man vor Abschluss eines Vertrages achten sollte.
Außerdem kann der Versicherer auf die konkrete Verweisung verzichten, so z. B. in einigen Berufsunfähigkeitsbedingungen für Anwälte. Wer als Rechtsanwalt berufsunfähig ist, kann ruhig als Architekt arbeiten, er bekommt trotzdem die Rente wegen Berufsunfähigkeit weiter ausbezahlt. Die besten Bedingungen haben daher einen Verzicht auf die abstrakte wie die konkrete Verweisung, was allerdings selten und meist teurer ist.

Das Nachprüfungsverfahren

Wenn der Versicherer entweder freiwillig die Berufsunfähigkeitsrente bezahlt oder zu der Zahlung gerichtlich verpflichtet worden ist, behält er doch das Recht, in gewissen Abständen zu überprüfen, ob der die Berufsunfähigkeit immer noch andauert.

Wird zum Beispiel dem Anbieter der Berufsunfähigkeitsversicherung mitgeteilt, dass von dem Versicherungsnehmer eine Arbeit tatsächlich ausübt wird, dann regt das in der Regel diesen an zu überprüfen, ob überhaupt noch Berufsunfähigkeit besteht.

Auch Erkrankungen, die zwar zur Berufsunfähigkeit führten, die aber in der Regel gut behandelt werden können und gute Erfolgsaussichten haben, führen dazu, dass nach einiger Zeit das Nachprüfungsverfahren eingeleitet wird. Das gilt zum Beispiel bei psychischen Erkrankungen wie Depressionen, Burn-out usw.

Das Nachprüfungsverfahren beginnt mit einem einfachen Schreiben des Versicherers, in dem er den Versicherungsnehmer auffordert, anzugeben, wie es ihm geht. Es sollen medizinische Auskünfte erteilt, Therapiemaßnahmen mitgeteilt und wieder eine Schweigepflichtentbindungserklärung unterzeichnet werden, damit der Versicherungsgeber Informationen bei den behandelnden Ärzten einholen darf.

Rente wird weiter bezahlt oder nicht

Sind alle Informationen erteilt, wird entweder die Rente weiter bezahlt und alles ist gut (dann geht der Versicherer davon aus, dass weiterhin Berufsunfähigkeit besteht) oder aber es wird sofort keine Rente mehr bezahlt mit dem Hinweis, dass keine Berufsunfähigkeit mehr besteht. Als 3. Variante, die den Regelfall im Nachprüfungsverfahren darstellt, wird der Versicherte zu einem Sachverständigen geschickt, damit von dort ein Gutachten erstellt wird. Je nachdem, wie das Gutachten dann ausgeht, zahlt der Versicherer die Rente oder aber stellt die Zahlung ein.

Im Prinzip ist das Nachprüfungsverfahren das gleiche Verfahren wie bei dem Antrag auf erstmalige Berufsunfähigkeitsrente. Es gibt aber einen erheblichen Unterschied:

Bei dem erstmaligen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, nachzuweisen, dass er zu 50 % oder mehr nicht mehr in der Lage ist, seinen alten Job auszuüben. Gibt es Zweifel darüber, geht das zulasten des Versicherungsnehmers. Wenn also ein gerichtlich bestellter Sachverständiger feststellt, dass Berufsunfähigkeit zwischen 40 % und 60 % besteht, dann ist zweifelhaft, ob mehr als 50 % Berufsunfähigkeit besteht und deshalb verliert der Versicherungsnehmer bei dem erstmaligen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente den Prozess.

Der gleiche Sachverhalt im Nachprüfungsverfahren führt dazu, dass der Versicherer die Berufsunfähigkeitsrente weiterhin bezahlen muss, da er nicht nachgewiesen hat, dass der Versicherungsnehmer nicht mehr berufsunfähig ist.

Mit erstmaliger Anerkennung der Berufsunfähigkeitsrente ändert sich die Beweislast in der Zukunft. Ist bei erstmaligem Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente der Versicherungsnehmer beweisbelastet dafür, dass er berufsunfähig ist, ist im Nachprüfungsverfahren der Versicherer beweisbelastet dafür, dass der Versicherungsnehmer nicht mehr berufsunfähig ist.

In gerichtlichen Prozessen ist die Beweislastverteilung extrem wichtig. Und man sollte wissen, dass im Nachprüfungsverfahren der Versicherte die besseren Karten hat.

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6. Rechtsschutzversicherung

Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt erst dann die Kosten des eigenen Anwaltes, wenn ein Rechtsschutzfall vorliegt. In der Berufsunfähigkeitsversicherung ist das noch nicht der Fall, wenn Sie einen ersten Antrag auf die Berufsunfähigkeitsrente beim Versicherer einreichen wollen, auch noch nicht, wenn Sie den 20-seitigen Fragebogen zugesandt erhalten, auch meist noch nicht, wenn Sie zum Gutachter geschickt werden und untersucht werden sollen.

Der Rechtsschutzversicherer tritt in der Regel erst dann ein, wenn der Berufsunfähigkeitsversicherer die Leistung auf die Berufsunfähigkeitsrente ablehnt oder nicht zusagt, obwohl er alle Unterlagen vorliegen hat.

Problem: Wenn der Versicherer die Leistung erst mal abgelehnt hat, hat es auch ein Fachanwalt für Versicherungsrecht schwer, diesen umzustimmen.

Wir empfehlen daher die frühzeitige Einbindung des Fachanwalts für Versicherungsrecht, auch wenn der Rechtsschutzversicherer noch keine Deckung für die Kosten gibt. Denn wenn der Anwalt für die Rentenzahlung sorgt, dann können Sie ihn auch bezahlen; lehnt der Versicherer ab, bekommen Sie Deckung für die gesamten angefallenen Kosten, also auch für die nur vorbereitenden Schreiben des Anwaltes.

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7. Wichtig: Streitwert

Insgesamt ist der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung für Streitigkeiten aus Berufsunfähigkeitsversicherungen sehr zu empfehlen. Sie haben dann i. d. R. ausreichenden Rechtsschutz, wenn Sie „Privatrechtsschutz“ versichert haben. Einige Rechtsschutzversicherer verweigern bei Selbstständigen auch da Rechtsschutz, weil der Streit „Vertragsrecht im beruflichen Bereich“ darstellen würde – was Quatsch ist. – und deshalb ein Ausschluss bestünde.

Der Streitwert oder Gegenstandswert, also das, worum es geht und nach dem der Anwalt seine Gebühren berechnet, ist bei Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente der 3,5-fache Jahresrentenwert. Wollen Sie also eine Rente von € 2.000,-/Monat geltend machen und durchsetzen, beträgt der Streitwert bereits € 2.000,-X 12X 3,5 = € 84.000,-. Hinzu kommen monatlich die fälligen Renten. Man ist deshalb recht schnell bei einem Streitwert von € 100.000,- und mehr, und die Gebühren sind entsprechend hoch.

Ebenso die Kosten des Anwaltes der Gegenseite sind dann hoch, genauso wie die Gerichtsgebühren, die sich auch am Streitwert bemessen. Nicht unterschätzt werden dürfen die Kosten für Sachverständige (Ärzte), die die Berufsunfähigkeit bewerten und bestätigen sollen. All das deckt im Prozess die Rechtsschutzversicherung. Gerne kommen in 1. Instanz bereits Kosten von weit über € 10.000,- heraus. Wichtig: Am besten schließen Sie die Rechtsschutzversicherung mind. drei Monate vor Beantragung der Berufsunfähigkeitsversicherung ab (Wartezeit in der RS-Versicherung), auf alle Fälle drei Monate vor dem ersten Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente, spätestens jetzt!

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8. Anwaltskosten

Haben Sie schon einmal versucht, einem Freund, Bekannten oder Familienmitglied das Problem mit Ihrem Versicherer zu schildern, ihm die Versicherungsbedingungen und die abwehrende Haltung des Versicherers zu erklären? Wenn Sie dies (zu Recht) schon als kompliziert empfinden, dann wird die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung zu einer echten Herausforderung.

Unsere Anwälte nehmen Ihnen als Spezialisten gerne diese Arbeit ab. Wir wissen, welche Informationen und insbesondere welche Unterlagen Ihr Rechtsschutzversicherer für eine erfolgreiche Deckungsanfrage benötigt. Unser Team aus spezialisieren (Fach-)Anwälten schildert präzise aber kompakt den wesentlichen Sachverhalt und stellt aus Ihren Dokumenten die erforderlichen Belege zusammen. Nur so können wir gewährleisten, dass wir zügig uns Ihrem eigentlichen Hauptanliegen, der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Ihrem Versicherer widmen können. Welche Fallstricke Versicherungsnehmerin in der Rechtsschutzversicherung drohen können, schildern wir hier, wie wir den erforderlichen Rechtsschutz für unsere Mandanten gegenüber dem Rechtsschutzversicherer erwirken konnten, gibt’s hier beispielhaft zum Nachlesen.

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9. Fazit

Wie Sie sehen, gibt es viele Möglichkeiten für den Versicherer, die Leistung zu verweigern. Für Sie wichtig zu wissen ist, dass Sie voll nachweispflichtig dafür sind, dass Sie berufsunfähig sind. Diese Hürde müssen Sie stemmen. Wir empfehlen deshalb, am besten vor dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Diese hilft im Streitfall die Kosten im Griff zu behalten. Sollten Sie Fragen im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung haben, sind Sie bei uns an der richtigen Adresse. Wir freuen uns auf Sie!

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