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Die Lebensversicherung

Die Lebensversicherung ist wahrscheinlich die Versicherung, die für die meisten Menschen sofort ein Begriff ist. Vereinfacht gesagt, zahlt die Versicherung, wenn jemand stirbt. So der Gedanke...

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1. Einführung

Die Lebensversicherung ist wahrscheinlich die Versicherung, die für die meisten Menschen sofort ein Begriff ist. Vereinfacht gesagt, zahlt die Versicherung, wenn jemand stirbt. So der Gedanke.

Die Spielarten von Lebensversicherungen sind dabei vielfältig. Die inhaltliche Ausgestaltung variiert mehr oder weniger stark; hier zeigt sich eine selbst für die Versicherungswirtschaft erstaunliche Kreativität. Lebensversicherungen werden zudem häufig mit Zusatzversicherungen verknüpft (Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeits-, Pflegefall- und Dread Disease-Versicherung). Rund 88 Millionen solcher Verträge soll es in Deutschland geben. Bei rund 83 Millionen Einwohnern ein erstaunlicher Wert, denn die Lebensversicherung ist freiwillig. Niemand muss eine Lebensversicherung abschließen. Es herrscht Vertragsfreiheit, die das Versicherungsrecht jedoch durch einige Vorschriften beschränkt. Insbesondere die Gestaltung der Lebensversicherungsprodukte unterliegt einer Vielzahl aufsichtsrechtlicher Vorschriften.

Abgesichert wird immer ein biometrisches Risiko. Übersetzt bedeutet dies, das Leben und/oder den Lebensunterhalt zu versichern. Das Versicherungsunternehmen „wettet“ dabei darauf, dass der Versicherungsnehmer während der Laufzeit nicht stirbt und so nichts ausbezahlen muss. Der Versicherungsnehmer will andererseits sich oder seine Angehörigen gegen seinen vorzeitigen Tod absichern.

In der Variante einer Rentenversicherung wird darauf „gewettet“, dass der Versicherungsnehmer nicht länger lebt, als der Durchschnitt und deswegen eine Rente nicht länger als kalkuliert gezahlt werden muss. Hier möchte der Versicherungsnehmer sich finanziell im Alter absichern.

Aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Produkte und deren Ausgestaltung ist es für den Versicherungsnehmer nicht möglich, dass für sich passende Produkt selbst auszuwählen. Deswegen sind bei der Vermittlung von Lebensversicherungen besonders hohe Anforderungen an die Versicherungsvermittler zu stellen.

2. Arten von Lebensversicherungen

Die häufigsten Arten von Lebensversicherungen sind:

Risikoversicherung

Die „klassische“ Lebensversicherung. Die Versicherung zahlt, wenn der Tod der versicherten Person während des versicherten Zeitraums eintritt. Die Beiträge verfallen nach Ablauf dieses Zeitraums, wenn das Risiko sich nicht verwirklicht hat.

Hierzu zählen auch Sterbegeldversicherungen. Diese versichern nur die Kosten für die Beerdigung.
Gemischte Versicherungen (Kapitalbildende Lebensversicherungen)

Hierzu zählen die Versicherungsprodukte, welche Todes- und Erlebensfall miteinander verbinden (Kapitalversicherung, Termfixversicherung, fondsgebundene und indexgebundene Lebensversicherung).

Wird das Ende der Laufzeit erlebt, kommt es zur Auszahlung eines angesparten Kapitals. Im Todesfall zur Leistung einer vereinbarten Entschädigung.

In dem Markt für diese Art von Versicherungsprodukten ist in letzter Zeit viel Bewegung gekommen. Aufgrund des anhaltenden Niedrigzinsniveaus fällt es den Versicherungsunter­nehmen immer schwieriger, die versprochenen Zinserträge zu erwirtschaften.

Andererseits schrecken viele Neukunden vor dem Abschluss einer Kapitalversicherung zurück, weil am Ende der Laufzeit häufig, wenn überhaupt, lediglich noch die eingezahlten Beiträge zu erlangen sind (!). Auch diese Beitragsgarantie wird zunehmend nicht mehr gegeben.

Das bedeutet, dass eigentliche Versprechen, mit kleinen Beiträgen, über eine lange Ansparphase und unter Nutzung des Zinseszinseffektes, die Ansammlung eines ausreichenden Vermögens zu erwirtschaften, kann nicht mehr erreicht werden.

Fondsgebundene oder indexgebundene Lebensversicherungen versuchen diesen Effekt etwas abzumildern. Diese investieren den Sparanteil in Investmentfonds. Erhofft wird dadurch eine bessere Verzinsung des Sparanteils. Diese Versicherungen fallen unter den Begriff der Versicherungsanlageprodukte. Sie dienen hauptsächlich der Vermögensanlage. Es gelten deshalb spezielle Regelungen.

Rentenversicherung

Bei einer Rentenversicherung geht es darum, Langlebigkeit abzusichern, also das Risiko besonders alt zu werden und deshalb auch entsprechend lange finanzielle Mittel im Alter zu benötigen. Die Rentenversicherung zahlt (ab) dann, wenn der Versicherte einen bestimmten Zeitpunkt erlebt. Die Rentenzahlung endet häufig dann mit dem Tod der versicherten Person.

Es kann auch sein, dass die Bezugsberechtigten oder die Hinterbliebenen für eine festgelegte Zahl von Jahren noch eine Rentenzahlung erhalten. Ist dies nicht der Fall, endet die Rentenzahlung mit dem Tod der versicherten Person.

Die Rentenversicherung leidet, wie die Lebensversicherung, unter den derzeit niedrigen Zinsen. Ein Rentner, der höchstens noch seine eingezahlten Beiträge als Rente erhält, benötigt im Grunde genommen keine Rentenversicherung mehr. In dieser Form vermehrt sich Geld auch unter dem Kopfkissen, nämlich gar nicht.

Andere Formen der privaten Altersvorsorge haben deshalb in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen.

Der Vorteil der Rentenversicherung mag wohl noch sein, dass der Bestand des Versicherungsunternehmens gesichert zu sein scheint, und damit auch mit einer Auszahlung gerechnet werden kann. Zudem schützt die Rentenversicherung vor dem Konsum für das Alter gesparter Beträge, denn eine Auszahlung vor Rentenbeginn ist in der Regel nicht möglich.

Betriebliche Altersversorgung

Die betriebliche Altersversorgung ist ein Sonderfall. Sie ist derzeit immer noch freiwillig. Die betriebliche Altersversorgung wird als dritte Säule im Rentensystem neben der gesetzlichen Rente und der privaten Vorsorge angesehen.

Am häufigsten sind hier die Direktversicherung und die Rückdeckungsversicherung anzutreffen.

Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für seinen Arbeitnehmer als versicherte Person einen Versicherungsvertrag ab. Die Beiträge zu diesem Vertrag werden in der überwiegenden Zahl der Fälle durch eine Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers finanziert. Der Arbeitgeber muss verpflichtend einen Teil der von ihm gesparten Sozialversicherungsbeiträge dazugeben.

Eine Rückdeckungsversicherung dient hingegen der Absicherung einer Direktzusage. Hier hat der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer, häufig leitende Angestellte oder Organmitglieder, eine Leistung im Alter direkt zugesagt. Der Arbeitgeber hat sich also selbst gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet. Um das Risiko seiner Inanspruchnahme abzusichern, schließt der Arbeitgeber einen Versicherungsvertrag. Die Leistung aus diesem Vertrag steht nur dem Arbeitgeber zu. Der Arbeitnehmer kann nur aus der Direktzusage fordern.

Die betriebliche Altersversorgung „krankt“ ebenfalls an den derzeit niedrigen Zinsen. Zwar werden bei der Entgeltumwandlung die Beiträge aus dem Brutto und damit steuer- und sozialabgabengünstig gezahlt. Dennoch ist die Verzinsung der Spareinlage nicht attraktiv, wenn am Ende nur die gezahlten Beiträge ausgezahlt werden.

Zudem hat der Gesetzgeber gezeigt, dass dort durchaus der Wille besteht, im Nachhinein die Renten aus betrieblicher Altersversorgung erheblich mit Sozialabgaben zu belasten.

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3. Versicherte Person in der Lebensversicherung

Lebensversicherungen können auf das eigene Leben oder auf das Leben fremder Personen genommen werden. Da nicht mit dem Leben anderer Menschen spekuliert werden soll, ist eine Lebensversicherung auf das Leben fremder Personen unheilbar nichtig, wenn die fremde Person nicht schriftlich einwilligt. Dies gilt auch bei Abschluss über einen Vertreter. Eine Generalvollmacht genügt nicht!

4. Kapitalwahl bei Rentenversicherungen

Häufig enthalten Rentenversicherungen sogenannte Kapitalwahlklauseln. Damit kann statt der in der Regel monatlich zu zahlenden Rente (z. B. 150,- Euro pro Monat) bis zum Tod die Zahlung eines einmaligen Kapitals (z. B. einmalig 60.000,- Euro) gewählt werden. Unter Berücksichtigung der statistischen Lebenserwartung ist das Kapital häufig die bessere Wahl. Statistisch gesehen leben Menschen in Deutschland, nämlich 80,99 Jahre. Das wissen auch die Versicherungen.

Nachfolgendes Beispiel verdeutlicht den Vorteil der Kapitalwahl für den Versicherungsnehmer:

Rente pro Monat:
150,- Euro bis zum Lebensende

Einmaliges Kapital bei Wahl:
40.000,- Euro (entspricht häufig den eingezahlten Beiträgen)

Renteneintritt:
67 Jahre

Bei durchschnittlicher Lebenserwartung verbleiben also noch rund 14 Jahre für den Rentenbezug. Bei Bezug der Rente zahlt die Versicherung dem Versicherten also im Laufe dieser 14 Jahre: 150 Euro × 12 Monate × 14 Jahre = nur 25.200 Euro aus!

Der Versicherungsnehmer müsste also 266 Monate oder 22 Jahre die Rente beziehen, und damit 89 Jahre alt werden, um das einmalige Kapital und damit seine Beiträge zurückzuerhalten. Das kann natürlich sein, trifft aber in der objektiven Lebensrealität häufig nicht zu. In der überwiegenden Anzahl der vielen Fälle gewinnt die Statistik und damit die Versicherung.

Die Kapitalwahl ist häufig an Fristen geknüpft. Verpasst der Versicherungsnehmer die Frist, zahlt der Versicherer nur noch die Rente. Viele Versicherungsnehmer denken nicht daran, bei einem Vertrag, den sie vor 30 Jahren oder länger abgeschlossen haben, zum richtigen Zeitpunkt ihre Kapitalwahl auszuüben.

Die Wahlentscheidung muss dem Versicherer zugehen. Manchmal verschwindet immer genau der Brief, in dem die Kapitalwahl erklärt wurde, obwohl vorher die Kommunikation immer reibungslos verlief. Denn kann der Versicherte den Zugang nicht beweisen und ist die Frist abgelaufen, gibt es wieder nur die Rente.

5. Bezugsberechtigung bei der Lebensversicherung

Ein sprichwörtliches Minenfeld für alle Beteiligten ist die Bezugsberechtigung bei der Lebensversicherung. Der Versicherungsnehmer darf bei einer Lebensversicherung bestimmen, dass nicht er selbst die Leistungen aus dem Vertrag erhalten soll, sondern ein Dritter (Bezugsberechtigter). Häufig sollen gerade andere Personen Geld erhalten, wenn die versicherte Person stirbt. Darin kommt der Vorsorgegedanke zum Ausdruck. Dieses Recht kann unwiderruflich (Regelfall) oder widerruflich ausgestaltet sein. Auch ein geteiltes Recht für unterschiedliche Dritte bei Tod und im Erlebensfall ist möglich.

Im Leistungsfall kann streitig sein, wer eigentlich dieser Dritte (noch) sein soll. Ob Heirat, Ehescheidung, Wiederheirat, Lebenspartnerschaft oder die außereheliche Geliebte. In sehr vielen Konstellationen kann es zu erheblichen, rechtlichen Problemen kommen.

Der Anspruch aus der Lebensversicherung gehört nämlich nicht zum Erbe und sorgt so häufig für ungewollte Überraschungen. Denn es bietet sich so die Möglichkeit erhebliche Vermögenswerte an den Erben vorbei zu übertragen. Die Erben gehen dann leer aus. So gibt es auch keinen Pflichtteil auf die Versicherungsleistung.

6. Widerruf von Lebensversicherungen

Besondere Bedeutung hat dieses Thema in den letzten Jahren erlangt. Im Kern geht es hierbei um die Frage, ob ein Lebensversicherungsvertrag noch Jahre nach seinem Abschluss von dem Versicherungsnehmer wirksam widerrufen werden kann. Dies führt dazu, dass der Versicherungsnehmer dann seine gezahlten Beiträge nebst Zinsen zurückerhält. Dies ist häufig günstiger, als die Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes.

Ob ein Lebensversicherungsvertrag noch widerrufen werden kann, hängt davon ab, ob die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts noch nicht zu laufen begonnen hat. Dies ist dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer nicht alle relevanten Unterlagen erhalten hat oder der Versicherer die Belehrung nicht gesetzeskonform ausgestaltet hat.

Wichtig ist, dass der Versicherer den Zugang der relevanten Unterlagen beweisen muss. Kann er nicht beweisen, dass der Versicherungsnehmer alle diese Unterlagen erhalten hat, dann besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht fort.

Natürlich kommen noch weitere Ursachen für einen möglichen wirksamen Widerruf in Betracht. Hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an.

Sollten Sie sich unsicher sein, ob Ihr Lebensversicherungsvertrag noch widerrufen werden kann, raten wir zur Überprüfung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht.

7. Fazit

Lebensversicherungsprodukte sind vielfältig und komplex. Nicht jedes rechtliche oder tatsächliche Problem können wir deshalb hier vorstellen. Der Vertrag ist schnell unterschrieben und aufgrund der langen Laufzeit, entstehen Probleme häufig auch erst zu einem viel späteren Zeitpunkt.

Lassen Sie sich bei Problemen durch einen unserer Fachanwälte für Versicherungsrecht zu einer geeigneten Lösung beraten. Die Ersteinschätzung erfolgt dabei kostenfrei (DS21).

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